Kanzlei Dr. Papsch & Collegen in der neuen Ausgabe der nobilis
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Das Freibad Godshorn ist auch nach Schließung ein streitbefangenes Objekt. Jetzt geht es um den Internetverkauf von mobilem Inventar durch den Geschäftsführer Stefan Otte.
Die erwünschte Umsetzung eines sozialen Projekts rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung. Mit diesem Urteil vom 10. Mai 2017 setzt der Bundesgerichtshof (BGH) seinen restriktiven Trend zum Thema Eigenbedarf fort.
Mit der Vorlage eines Gutachtens zum Zustand der technischen Anlagen verfolgen der Geschäftsführer der Hallenfreibad GmbH Godshorn und sein Rechtsanwalt Dr. Gerold Papsch ausdauernd ihre Interessen im Streit mit der Gemeinde Langenhagen weiter.