Bundesgerichtshof setzt der Eigenbedarfskündigung weitere Grenzen im Kontext einer sozialen Zielsetzung

Die erwünschte Umsetzung eines sozialen Projekts rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung. Mit diesem Urteil vom 10. Mai 2017 setzt der Bundesgerichtshof (BGH) seinen restriktiven Trend zum Thema Eigenbedarf fort. Eigenbedarfskündigungen werden durch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung Schritt für Schritt weiter erschwert. Lassen Sie sich vor Ausspruch einer solchen Kündigung unbedingt rechtsanwaltlich beraten und die Eigenbedarfskündigung entsprechend vorbereiten. Dr. Papsch & Collegen stehen Ihnen zur Verfügung.

Am 10. Mai 2017 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Urteil zum Thema Eigenbedarfskündigung. In diesem Urteil zum Aktenzeichen BGH VIII ZR 292/15 ging es um eine Fallgestaltung, in der ein sozialpolitischer Verein als Vermieter Eigenbedarf anmeldete, um in dem von ihm vermieteten Wohnhaus ein soziales Wohnprojekt zu realisieren. Die Kündigung der Bestandsmieter war aus seiner Sicht notwendig, um einen Investitionszuschuss für die Sanierung des Projekts in mehrfach sechsstelliger Höhe zu erhalten. Der BGH erklärte die Eigenbedarfskündigungen der Bestandmieter durch den Verein für unwirksam.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass die bloße Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung mit der geplanten gewerblichen Umwidmung des Wohnraums im Rahmen des erstrebten Sozialprojekts eine Eigenbedarfskündigung nicht rechtfertigen könne. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „sonstigen wirtschaftlichen Interessen“ zur Unterlegung von Eigenbedarfskündigungen wird damit zugunsten des Mieterschutzes erneut sehr eng gefasst. Aus Sicht der höchsten Richter sind die „signifikant wirtschaftliche Interessen“, die hier in der Ersparnis von rund 2 Millionen EURO Sanierungsaufwand durch den angestrebten Zuschuss erkannt werden, keine schützenwerten Vermieterinteressen im Sinne des Eigenbedarfs. Zumal der Verein keinen relevanten Nachteil erleide, wenn er den Zuschuss nicht erhalte. Der BGH konkretisiert damit beim Thema Eigenbedarf seine Trendwende hin zu mehr Mieterschutz.

Das aktuelle Urteil zeigt wie weitere Urteile der letzten Zeit, dass Eigenbedarfskündigungen zukünftig höchstrichterlich enger auf den tatsächlichen Eigenbedarfstatbestand begrenzt werden. Wenn der Vermieter den Wohnraum für sich oder seine Angehörigen benötigt, bestehen realistische Möglichkeiten, eine wirksame Kündigung wegen Eigenbedarfs zu erreichen. Andere Interessen –wie etwa eine angestrebte geschäftliche Nutzung der Wohnräume– werden weitestgehend als Rechtfertigung eines Eigenbedarfs zurückgewiesen.


Eigenbedarfskündigungen – was wir für Sie tun können

Eigenbedarfskündigungen, die später vor Gericht für unwirksam erklärt werden, bergen ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko für den Vermieter. Unter Umständen macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Mieter und muss zusätzlich Verfahrenskosten in nicht unerheblicher Höhe tragen. Dabei geht es nicht nur um die Begründung des Eigenbedarfs. Eigenbedarfskündigungen weisen daneben einige formale Anforderungen auf, deren Nichtbeachtung ebenfalls zur Unwirksamkeit führen kann. Außerdem kommt es auf eine exakte Darstellung der Begründung des Eigenbedarfstatbestandes an.

Vertrauen Sie als Vermieter Eigenbedarfskündigungen entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten an und verringern Sie Ihr Risiko, mit Scheitern der Kündigung erhebliche Verluste an Zeit sowie Geld zu erleiden. Dr. Papsch & Collegen sind hier Ihre ersten Ansprechpartner. Sie begleiten Ihre Eigenbedarfskündigung von der Vorbereitung, Durchführung bis hin zu einer gerichtlichen Durchsetzung.