Bundesgerichtshof setzt der Eigenbedarfskündigung weitere Grenzen im Kontext einer sozialen Zielsetzung
Die erwünschte Umsetzung eines sozialen Projekts rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung. Mit diesem Urteil vom 10. Mai 2017 setzt der Bundesgerichtshof (BGH) seinen restriktiven Trend zum Thema Eigenbedarf fort. Eigenbedarfskündigungen werden durch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung Schritt für Schritt weiter erschwert. Lassen Sie sich vor Ausspruch einer solchen Kündigung unbedingt rechtsanwaltlich beraten und die Eigenbedarfskündigung entsprechend vorbereiten. Dr. Papsch & Collegen stehen Ihnen zur Verfügung.
Eigenbedarfskündigungen – was wir für Sie tun können
Eigenbedarfskündigungen, die später vor Gericht für unwirksam erklärt werden, bergen ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko für den Vermieter. Unter Umständen macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber seinem Mieter und muss zusätzlich Verfahrenskosten in nicht unerheblicher Höhe tragen. Dabei geht es nicht nur um die Begründung des Eigenbedarfs. Eigenbedarfskündigungen weisen daneben einige formale Anforderungen auf, deren Nichtbeachtung ebenfalls zur Unwirksamkeit führen kann. Außerdem kommt es auf eine exakte Darstellung der Begründung des Eigenbedarfstatbestandes an.
Vertrauen Sie als Vermieter Eigenbedarfskündigungen entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten an und verringern Sie Ihr Risiko, mit Scheitern der Kündigung erhebliche Verluste an Zeit sowie Geld zu erleiden. Dr. Papsch & Collegen sind hier Ihre ersten Ansprechpartner. Sie begleiten Ihre Eigenbedarfskündigung von der Vorbereitung, Durchführung bis hin zu einer gerichtlichen Durchsetzung.