Streitfall: Verwertungskündigung
In einem unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum hat der Vermieter nur wenige Möglichkeiten, um den Mieter kündigen. Begründet werden kann eine Kündigung mit Eigenbedarf, Vertragsverletzungen seitens des Mieters oder einer Verwertung der Immobilie. In diesem Beitrag geht es um die Verwertungskündigung, die häufig die Gerichte beschäftigt. Für die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung müssen bestimmte, eng gefasste Voraussetzungen erfüllt sein. Im Zweifelsfall sollten Sie sich als Mieter und auch als Vermieter von einem Rechtsanwalt im Mietrecht beraten lassen, wenn es um eine Verwertungskündigung geht.
Was ist eine Verwertungskündigung mit Mietrecht?
Der Vermieter als Eigentümer einer Immobilie ist dazu berechtigt, angemessenen wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Eigentum zu ziehen. Grundsätzlich müssen 4 Voraussetzungen vorliegen, um eine Kündigung wegen Verwertung zu rechtfertigen:
Besonderheiten bei Sanierung, Verkauf und Modernisierung
Ähnlich wie bei Abrissarbeiten rechtfertigt nicht jede Sanierungsmaßnahme oder jede Umbaumaßnahme eine Verwertungskündigung. In Betracht kommen vom Umfang der Arbeiten nur Kernsanierungen, für die der Mieter die Immobilie verlassen und nicht nur Sanierungsarbeiten dulden müsste. Bei Verkaufsplänen reicht es nicht aus, mit den besseren Verkaufschancen einer entmieteten Immobilie zu argumentieren. Hier müsste schon nachweisbar sein, dass es nahezu unmöglich ist, die Immobilie wirtschaftlich rentabel im vermieteten Zustand zu verkaufen. Auch nicht jede Erbstreitigkeit in einer Erbengemeinschaft reicht zu Begründung von Verwertungskündigungen aus.