Die Verwertungskündigung: Wer anders verwertet, darf Mietvertrag kündigen?
Ähnlich wie die Eigenbedarfskündigung gehört die Verwertungskündigung zu den Sonderkündigungsrechten des Vermieters. Beide Kündigungen ähneln sich in ihrer rechtlichen Komplexität. Der Gesetzgeber hat im Mietrecht über Wohnraum die Möglichkeiten des Vermieters zur Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses mit vertragstreuem Mieter enge Grenzen gesetzt. Die Verwertungskündigung bildet eine der Ausnahmen. Hintergrund für dieses Sonderkündigungsrecht ist die Überlegung, dass der Vermieter durch das Mietverhältnis nicht an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks gehindert werden soll. Als erfahrene Mietrechtsanwälte im Raum Hannover empfehlen Dr. Papsch & Collegen Mietern wie Vermietern unsere umfassende, kompetente Beratung bei einer Verwertungskündigung.
Was ist eine Verwertungskündigung?
Dem Vermieter geht es um eine angemessene wirtschaftliche Verwertung seiner Immobilie. Es gilt eine Interessenabwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Vermieters und den Mieterinteressen am Fortbestand des Mietverhältnisses vorzunehmen. Dementsprechend ist es beispielsweise kein berechtigtes Interesse des Vermieters, durch ein neues Mietverhältnis höhere Mieterträge zu erreichen. Umfassende Sanierungs- und Umbauarbeiten können dagegen eine Verwertungskündigung unter bestimmten Umständen rechtfertigen. Ebenso ein geplanter Abriss des Bestandsgebäudes, um Platz für einen Neubau zu schaffen. Grundsätzlich ist bei einer Verwertungskündigung eine Entschädigung nicht gesetzlich vorgesehen. Sie wird oft im Rahmen von Verhandlungen mit einer einvernehmlichen, vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages erreicht.
Die Verwertungskündigung für den Mieter
Wenn Vermieter Mieter kündigen, um eine wirtschaftliche Verwertung anzustreben, ist kaum ein Mieter begeistert. Das gilt besonders in Zeiten knappen Wohnraums und hoher Mietpreise. Der Gesetzgeber hat die Mieter für diese Fälle nicht rechtlos gestellt. Als Mieter können Sie der Verwertungskündigung widersprechen. Dazu müssten Sie vortragen und begründen, dass dieses Mietverhältnis den Vermieter nicht an der wirtschaftlichen Verwertung hindert und ihm in der jetzigen Situation mit dem Mietverhältnis keine wesentlichen Nachteile entstehen.
Rechtliche Abwehr einer Verwertungskündigung
Ein Widerspruch gegen die Verwertungskündigung ist bis zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses möglich. Der Widerspruch kann einerseits damit begründet werden, dass man die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Verwertungskündigung im einzelnen Fall infrage stellt. Gleichzeitig kann man zusätzlich einen Härtefall im Sinne von § 574 BGB geltend machen. Die Anerkennung eines Härtefalls kann das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen den Vermieter- und den Mieterinteressen sein. Hier kommt es auf die Umstände des einzelnen Falls an. Möglicherweise gelingt es mit dem Widerspruch zumindest, die Kündigungsfrist zu verlängern, etwa wenn der Mieter keine Ersatzwohnung findet. Eine Kündigung für wirtschaftliche Verwertung ist in den meisten Fällen kontrovers zwischen den Parteien. Nicht bei jeder Verwertungskündigung wird ein Härtefall auf Mieterseite anerkannt.
Täuschung durch den Vermieter
Die komplexen Voraussetzungen für eine wirksame Verwertungskündigung verleiten manche Vermieter dazu, über die tatsächliche Situation von Grundstück und Immobilie zu täuschen. Eine vorgetäuschte Verwertungskündigung kann für den Vermieter schwerwiegende Konsequenzen haben. Hier drohen nicht nur strafrechtliche Betrugsvorwürfe, sondern nach erfolgter Verwertungskündigung Schadensersatzansprüche des Mieters.
Einvernehmliche Einigung suchen
Häufig haben Vermieter ein großes Interesse daran, dass Mieter schnell ausziehen, wenn sie die Immobilie anders verwerten möchten. Eine Alternative zur Verwertungskündigung nach BGB kann es deshalb auch sein, gegen Zahlung einer Abfindung das Mietverhältnis einvernehmlich aufzuheben. Von dieser Lösung kann nicht nur der Vermieter profitieren. Es ist in Zeiten eines angespannten Mietmarktes zwar für viele Mieter nicht verständlich, dass ihnen eine Verwertungskündigung mit Abriss der Immobilie drohen soll. Andererseits muss auch ein Vermieter die Möglichkeit haben, sein Eigentum einer anderen wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Da bei einer wirksamen Verwertungskündigung keine Entschädigung vorgesehen ist, bietet die einvernehmliche Einigung für den Mieter zumindest den Vorteil, noch eine Abfindungszahlung zu erreichen.
Die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung ist ein weiterer guter Grund, uns im Raum Hannover als fachanwaltliche Ansprechpartner für Mietrecht in die Vorgänge rund um eine Verwertungskündigung einzuschalten.