Das Testament

In Deutschland dürfen Menschen weitestgehend selbst über das Schicksal ihres Vermögens nach dem Tod bestimmen. Diese Testierfreiheit ist grundgesetzlich verbürgt. Damit bestimmt – von einigen Einschränkungen abgesehen – jeder selbst, wer sein Erbe werden soll. Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Willens über den Tod hinaus ist eine letztwillige Verfügung. Hier ist das Testament neben einem Erbvertrag das passende rechtliche Instrument. Wer seinem letzten Willen keinen Ausdruck verleiht, setzt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge in Gang. Bei der Abfassung eines Testaments kommt es auf eine bestimmte Form und weitere Details an. Deshalb ist es sinnvoll, eine Beratung zum Testament beim Anwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen. Im Raum Hannover sind wir kompetente Ansprechpartner für das Testament und andere letztwillige Verfügungen.


Wirksame Testamente und ihre Voraussetzungen

Im Erbrecht ist das Testament die bekannteste Form der letztwilligen Verfügung. Rechtlich handelt es sich um eine einseitige, formgebundene Erklärung über den Tod hinaus. Sie kann vom Erblasser während seiner Lebenszeit jederzeit widerrufen werden. Im Vergleich dazu ist ein Erbvertrag eine zweiseitige Vereinbarung, die notariell beurkundet werden muss und nicht einseitig widerrufen werden kann.

Für die Errichtung eines Testaments können unterschiedliche Formen gewählt werden. Lassen Sie sich zum Testament beim Rechtsanwalt beraten. Er wird Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen. Ebenso können Sie sich zu den möglichen Inhalten der letztwilligen Verfügung beraten lassen.

  • wer erben soll.
  • wer enterbt werden soll.
  • ob das Erbe an Auflagen gebunden wird.
  • ob Sie ein Vermächtnis errichten möchten.
  • ob Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen wollen.

Die rechtswirksame und genaue Beschreibung Ihres letzten Willens kann eine anspruchsvolle Aufgabe sein. Sie wird besonders komplex, wenn mehrere Erben infrage kommen. Auch wenn zum Erbe ein Unternehmen oder ein Grundstück gehört. Ebenso bei Enterbung und Pflichtteilsansprüchen. Sie können das Testament beim Anwalt hinterlegen und so dafür sorgen, dass es im Todesfall verfügbar ist. Wollen Sie Ihren letzten Willen regeln, empfiehlt sich immer der Weg zum Rechtsanwalt. Das Testament wird so rechtswirksam gestaltet. Ihre Erben haben es leichter, und das Risiko für rechtliche Streitigkeiten unter den Erben wird reduziert.

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, einen Anwalt oder Notar beim Testament hinzuzuziehen. Wir können allerdings aus Erfahrung sagen, dass Testament Kosten beim Rechtsanwalt oder Notar gut investiert sind.

Die beiden grundsätzlichen Varianten des Testaments sind das eigenhändige und das öffentliche Testament.

Das eigenhändige Testament ist eine von Ihnen selbst handschriftlich verfasste und persönlich unterzeichnete Erklärung. Wichtig ist es, dass anhand der jeweiligen Handschrift die Identität des Verfassers ohne Zweifel festgestellt werden kann. Die Unterschrift muss sich am Ende des Schriftstücks befinden. Zu beachten ist, dass etwaige Ergänzungen und Änderungen am Ende jeweils nochmals mit einer Unterschrift bestätigt werden. Als Rechtsanwalt im Erbrecht empfehlen wir dringend die Unterzeichnung mit Vor- und Zunamen, damit später keine Zweifel an der Personenidentität aufkommen können.

Eine weitere Möglichkeit bei der Errichtung eines Testaments existiert beim Notar. Das Testament besteht auch hier aus einer Erklärung des Verfügenden. Dabei wird dessen letzter Wille in der Notarkanzlei protokolliert oder als Schriftstück übergeben. Der Notar beurkundet den letzten Willen nach vorhergehender Beratung. Vorteilhaft an einem öffentlichen, notariellen Testament ist unter anderem, dass es den Erbschein überflüssig machen kann.


Wir sind RA Dr. Gerold Papsch und RAin Silvia Krug und wir sind Ihre Anwälte für Testamentfragen. Fordern Sie jetzt bei Fragen rund um das Thema Testament guten Rat an. Wir sind für Sie da!

Dr. Gerold Papsch & Silvia Krug

Zur Datenschutzerklärung

Die Hinterlegung des Testaments

Damit ein Testament am Ende seine Wirksamkeit entfalten kann, muss es beim Tod des Erblassers auffindbar sein. Das kann insbesondere bei eigenhändigen Testamenten, die zu Hause verwahrt werden, problematisch werden. Wer bei der Errichtung eines Testaments auch die Auffindbarkeit regeln will, wird deshalb eine bestimmte Form der Hinterlegung wählen. Der Notar sichert das Testament durch Übergabe in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Sie können auch ein eigenhändiges Testament in die amtliche Verwahrung geben oder das Testament beim Anwalt hinterlegen. Das zentrale Testamentsregister sorgt dafür, dass amtlich verwahrte Testamente bekannt und auffindbar sind.

Gemeinschaftliche Testamente

Eine besondere Form von Testamenten sind gemeinschaftliche Testamente. Der wichtigste Anwendungsfall sind hier Testamente von Ehegatten. Das bekannte Berliner Testament in unterschiedlichen Varianten führt dazu, dass sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Erben einsetzen. Hintergrund ist, dass Abkömmlinge erst erben sollen, wenn auch der letzte Ehepartner verstorben ist. Erreicht wird dieser Zweck regelmäßig durch Klauseln im Berliner Testament, die ungeduldige Abkömmlinge auf das Pflichtteil verweisen. Das hält die meisten Kinder davon ab, vorzeitig schon beim Tod des ersten Ehepartners ihr Erbe einzufordern. Bei gemeinschaftlichen Testamenten können sich Besonderheiten, unter anderem bei der Widerrufbarkeit des Testaments, ergeben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall dazu bei uns in Hannover beraten.

Kosten beim Testament

Die Kosten für das Testament bei Anwalt und Notar können sich unterscheiden. Beim Notar werden Kosten nach der Gebührenordnung für Notare ausgelöst, die sich am Vermögenswert im Zeitpunkt der Beurkundung ausrichten. Hier belaufen sich die Notargebühren beispielsweise bei einem Vermögenswert von 50.000 EUR auf knapp 300 EUR.

Der Rechtsanwalt kann unter Umständen auch eine Gebührenvereinbarung nach Zeit für die inhaltliche Gestaltung des Testaments mit dem Erblasser treffen. Bei ihm wird das Testament nicht beurkundet.


Der Erbe und das Testament

Nicht immer sind Erben mit den letztwilligen Verfügungen in einem Testament einverstanden. Unzufriedene Erben versuchen häufig, ein Testament anzufechten. Angriffspunkt könnte etwa sein, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig – nicht mehr geschäftsfähig – gewesen sei. Auch Formfehler oder andere Fehler des Testaments werden von Erben angegriffen.

Wer testamentarisch als Erbe eingesetzt wird, hat wie alle Erben die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.

Besonders problematisch können letztwillige Verfügungen für Erben werden, wenn das Testament mehrere Erben in eine Erbengemeinschaft zwingt. Der einzelne Erbanteil wird hier erst realisiert, wenn eine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Ein schwieriger und langwieriger Weg.

Suchen Sie unsere anwaltliche Begleitung und Unterstützung, wenn Sie eine Erbengemeinschaft auflösen möchten. Erbengemeinschaften entstehen häufig auch in ungeregelten Erbfällen bei gesetzlicher Erbfolge.

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Papsch & Collegen sind im Raum Hannover für Sie da – im gesamten Erbrecht und speziell beim Thema Testament.