Die Räumungsklage – wie Vermieter den Auszug des Mieters durchsetzen können
Mit einer Räumungsklage zielt der Vermieter auf einen vollstreckbaren Titel zur Zwangsräumung ab. Es bleibt Vermietern keine andere Wahl, wenn der Mieter keine Miete mehr zahlt, er gekündigt wurde und jetzt die Mietfläche nicht räumt. Für den Vermieter wird es schnell zu einer existenziellen Frage, die Wohnung oder Gewerbefläche nicht erneut vermieten und keine Mieteinnahmen erzielen zu können. Hier ist kompetente rechtliche Unterstützung gefragt. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Papsch & Collegen ist im Raum Hannover kompetente Anlaufstelle für Vermieter, die Räumungsklage erheben müssen. Bei der Räumungsklage ist die Dauer des Verfahrens häufig eine Herausforderung. Kommen Sie rechtzeitig zu uns.
Was ist eine Räumungsklage?
Verschiedene gesetzliche Vorschriften zugunsten des Mieters im Wohnraummietrecht bedeuten nicht, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht erfüllen muss. Die Hauptpflicht ist dabei die pünktliche Zahlung des Mietzinses. Versäumnisse bei der Mietzahlung berechtigen den Vermieter von Wohnraum unter bestimmten Umständen zu einer fristlosen Kündigung. In anderen Fällen kommt die fristgerechte Kündigung in Betracht. Bei Gewerbemietverhältnissen ist eine fristlose Kündigung noch einfacher möglich als bei Wohnraummietverhältnissen.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses kommt auch aus anderen Gründen in Betracht. Eigenbedarf, Verstöße gegen die Hausordnung oder ein vernachlässigender Umgang mit der Mietsache können eine Vermieterkündigung rechtfertigen. Mit der Räumungsklage will der Vermieter den zwangsweisen Auszug aus den Mieträumen erwirken, wenn sich der Mieter gegen die Kündigung wehrt und nicht freiwillig auszieht.
Wir sind RA Dr. Gerold Papsch und RAin Juliana Sandrock und wir sind Ihre Anwälte für Räumungsklagen. Fordern Sie jetzt bei Fragen rund um das Thema Räumungsklagen guten Rat an. Wir sind für Sie da!
Dr. Gerold Papsch & Juliana Sandrock
Können Mieter eine Räumungsklage abwenden?
Bei Zahlungsverzug gilt für Wohnraummieter die Schonfrist des § 569 BGB mit der Zahlungsmöglichkeit innerhalb von 2 Monaten nach Klageerhebung. Der Räumungsanspruch erlischt, das Mietverhältnis lebt wieder auf. Allerdings gilt diese Möglichkeit der Schonfrist nur nach einer fristlosen Kündigung. In vielen Fällen wird der Vermieter hilfsweise ordentlich kündigen, so dass dem Mieter längere Zeit für den Auszug verbleibt. Obdachlosigkeit droht in diesem Fall regelmäßig nicht. Hier wird sich der Mieter nur im Räumungsverfahren selbst gegen den Räumungsanspruch verteidigen können. In seltenen Fällen kann der Mieter die Räumungsklage abwenden und einen Härtefall darlegen. Jedoch sind bei einer Räumungsklage die Chancen für den Mieter eher schlecht. Typische Härtefälle können beispielsweise Schwangerschaft, Lohnrückstände des Arbeitgebers oder Versäumnisse des Bankinstituts bei der Überweisung der Mietzahlung sein. Für diese Umstände ist der Mieter beweispflichtig.
Mit einer Räumungsklage möglichst bald zum Rechtsanwalt
Bei einer Räumungsklage ist die Dauer häufig ein schwer zu kalkulierender Faktor. Es kann 6 Monate oder länger dauern, bis Sie als Vermieter wieder über die Mietfläche verfügen können. Lassen Sie sich hier in Hannover von erfahrenen Mietrechtsanwälten möglichst frühzeitig zur Möglichkeit der Räumungsklage beraten und im Räumungsverfahren von uns rechtlich begleiten.