Mietpreisbremse – was Vermieter wissen müssen

Vermieter müssen seit der Einführung der Mietpreisbremse mit mehr Kostenaufwand bei der Neuvermietung rechnen. Besonders das Bestellerprinzip belastet so manchen Vermieter-Haushalt. Das Thema Wohnungssuche ist an sich komplexer geworden. Was können Vermieter tun, um damit umzugehen?

Die Rechtsanwälte Dr. Papsch & Collegen klären die Probleme und Chancen der Mietpreisbremse für Vermieter. Wer als Vermieter seine Möglichkeiten wahren möchte, lässt sich kompetent beraten, damit das Bestellerprinzip und die gedeckelte Miete ihren Schrecken verlieren.


Wohnungssuche und Bestellerprinzip

Bereits seit 1. Juli 2015 gilt, dass die Partei die Maklerprovision bezahlen muss, die den Makler beauftragt hat. Man spricht vom sogenannten Bestellerprinzip. Für Vermieter ist es deshalb nicht mehr möglich, Interessenten bei der Wohnungssuche die Kosten des Maklers direkt aufzugeben, wenn sie selbst den Makler beauftragt haben. Neuvermietungen könnten also teurer für den Vermieter werden.


Mietpreisberechnung bei Neuvermietung

Die Mietpreisbremse reguliert außerdem die Möglichkeiten des Vermieters, den Mietpreis anzuheben. Nicht mehr als 10 % darf die Miete bei Mieterwechseln über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, das sich aus dem Mietspiegel der betroffenen Gemeinde ergibt. Ausnahmen gelten für Neubauten und bestimmte Sanierungen und Modernisierungen. Außerdem muss diese Regelung vorab von dem entsprechenden Bundesland für die Region oder Stadt übernommen werden, in der die Wohnung gelegen ist.

Das Land Niedersachsen hat im Dezember 2016 für Hannover die Mietpreisbremse eingeführt. Auch in Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wolfsburg und für einige Inseln greift jetzt die Mietpreisbremse. Gleichzeitig wurde die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % gesenkt. Die Kündigungssperrfristen bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen wurde auf fünf Jahre angehoben.

Verstöße gegen die Mietpreisbremse muss der Mieter selbst privatrechtlich geltend machen, da das Mietverhältnis ein privatrechtlicher Vertrag ist. Eine übergeordnete staatliche Kontrolle besteht nicht.

Die gesetzlich vorgesehen Ausnahmen für die Erhöhung der Miete bei Mieterwechsel bilden „legale Lücken“ der Mietpreisbremse. Haben Vermieter sowieso umfangreiche Sanierungsmaßnahmen in ihren Objekten geplant, bietet die neue Deckelung der Mieten einen weiteren Anreiz, diese Modernisierungen auch durchzuführen, um später höhere Mieten durchzusetzen. Auch beim Bestellerprinzip sind Möglichkeiten denkbar, als Vermieter auch weiterhin kosteneffektiv zu arbeiten. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.


Einzelheiten der Regelung sind komplex

In der bisherigen Praxis hat sich gezeigt, dass die Anwendung der gedeckelten Mieten und das Bestellerprinzip viele Fragen aufwerfen, die die Beteiligten oft überfordern. Vermieter sollten mit Hilfe kompetenter Rechtsberatung alle ihre verbleibenden Möglichkeiten kennenlernen und nutzen.

Wenn Vermieter eine rechtssichere Miete vor allem bei Mieterwechsel anstreben, sind die Rechtsanwälte Dr. Papsch & Collegen erste Ansprechpartner. Wie sich Mietpreisbremse, Bestellerprinzip beim Makler, die gesenkte Kappungsgrenze auf den Wohnungsmarkt auswirken, bleibt abzuwarten.