Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Mit einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung wenden. Die Wirksamkeit der Kündigung wird dabei gerichtlich überprüft. Häufig endet ein Verfahren über eine Kündigungsschutzklage mit einer Abfindung.

Halten Sie unbedingt die Frist der Kündigungsschutzklage ein. Sie haben nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um diese beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Kommen Sie deshalb mit einer Kündigung möglichst unverzüglich zu uns. In Hannover und Umgebung sind Dr. Papsch & Collegen Ihre ersten Ansprechpartner Kündigungsschutzklagen. Sie erhalten bei uns erfahrene, fachanwaltliche Unterstützung. Erfahren Sie hier mehr zum Kündigungsschutzverfahren sowie zu den Kündigungsschutzklage-Kosten für Anwalt und Gericht.

Die Kündigungsschutzklage und ihr Ziel

Arbeitgeberkündigungen sind im Arbeitsrecht an bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen geknüpft. Nicht immer werden diese eingehalten. Viele Kündigungen erweisen sich bei rechtlicher Überprüfung als unwirksam. Wenn Sie nicht aktiv gegen Ihre Kündigung vorgehen, bleibt diese mit allen Konsequenzen für Sie wirksam. Sie müssen eine Kündigungsschutzklage einreichen, um die Kündigung einer richterlichen Überprüfung zu unterziehen. Idealerweise beauftragen Sie einen erfahrenen Anwalt mit der Kündigungsschutzklage.

Formal rechtlich gesehen handelt es sich um eine Feststellungsklage. Sie begehren mit der Kündigungsschutzklage die Feststellung, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch Kündigung nicht beendet wurde, weil die Kündigung unwirksam war. Über Ihren Antrag wird von dem Arbeitsgericht nur entschieden, wenn Sie bei der Kündigungsschutzklage die Frist einhalten. Diese Frist der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung zu laufen. Nach Zugang haben Sie drei Wochen Zeit.

Wer eine Kündigungsschutzgabe erheben darf

Häufiger meinen Arbeitnehmer, dass eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb nicht möglich sei. Das ist nicht richtig. Grundsätzlich können Sie auch in Betrieben, die weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, diese Klage erheben. Allerdings gilt für die Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb ein anderer Prüfungsmaßstab als in größeren Unternehmen. In Kleinbetrieben ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Bei der Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb wird deshalb nicht geprüft, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.

Im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind Kündigungen nur sozial gerechtfertigt, wenn sie auf in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe, respektive auf dringende betriebliche Gründe gestützt werden.

Für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die vertretungsberechtigter Organe eines Unternehmens sind, ist die Kündigungsschutzklage nicht zugelassen. Sie müssen zur Überprüfung einer Kündigung oder Abberufung den normalen Zivilrechtsweg beschreiten.

Die Kündigungsschutzklage kann aus den verschiedensten Gründen heraus für den Arbeitnehmer erfolgreich sein. Typisch ist etwa, dass

  • ein Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.
  • die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist oder die falsche Person unterschrieben hat.
  • bereits der Zugang der Kündigung streitig wird und nicht nachgewiesen werden kann.
  • der Betriebsrat nicht einbezogen wurde.
  • der besondere Kündigungsschutz für Arbeitnehmergruppen wie Schwangere, Behinderte und andere nicht berücksichtigt wurde.

Nicht jede Kündigungsschutzklage hat am Ende Erfolg.

Zunächst ist erste Schritt, die Kündigungsschutzklage in der Frist einzureichen. Für den weiteren Ausgang des Verfahrens kommt es auf die jeweiligen Umstände des einzelnen Falles an. Als Ihr Anwalt für die Kündigungsschutzklage können wir bereits im Vorfeld mit Ihnen die möglichen Erfolgsaussichten erörtern. Vereinbaren Sie deshalb nach Erhalt einer Kündigung so schnell wie möglich einen ersten Termin bei Dr. Papsch & Collegen in Hannover.

Wenn wir die Kündigungsschutzklage einreichen, ist der erste Schritt getan. Das zuständige Arbeitsgericht wird einen Gütetermin ansetzen. Dieser erste Termin findet allein vor dem oder der Vorsitzenden statt. Er dient dazu, die Angelegenheit zu erörtern. Das Gericht wird üblicherweise eine erste Einschätzung zum Sachverhalt geben. In vielen Fällen schlägt der Richter/die Richterin eine vergleichsweise Aufhebung des Arbeitsvertrages gegen Abfindung vor. Das bietet sich insbesondere an, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung deutlich wird, das Arbeitsverhältnis aber zerrüttet ist.

Kommen die Parteien in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung, folgt ein weiterer Termin. Diesmal vor der Kammer des Arbeitsgerichtes. An diesem Termin nehmen neben dem Vorsitzenden auch die ehrenamtlichen Arbeitsrichter teil. Bis zum streitigen Verhandlungstermin hat der beklagte Arbeitgeber die Gelegenheit, auf die Klage schriftlich zu erwidern. Die Parteien können weitere Schriftsätze einreichen.

Vielleicht steht am Ende nach dem streitigen Verhandlungstermin bei der Kündigungsschutzklage eine Abfindung mit einem Vergleich. Wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen, hat die Kündigung Bestand. Einige Verfahren enden durch Urteil, mit dem das Arbeitsgericht der Klage stattgibt und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.

Im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage ergeben sich viele Einzelfragen.

Wie steht es etwa um die Kündigungsschutzklage und die Lohnfortzahlung, wenn bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist noch nicht über die Klage entschieden ist? Während der Kündigungsschutzklage kann Lohnfortzahlung nur verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterbeschäftigt wird. Haben Sie ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Weiterbeschäftigung, können Sie das vom Arbeitgeber verlangen. Ein solches Interesse ist etwa anzunehmen, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig ist oder Sie bereits ein Kündigungsschutzverfahren in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gewonnen haben. Kommt es nicht zu einer Weiterbeschäftigung, wird bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage die Lohnfortzahlung nachgezahlt.

Müssen Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurückgenommen hat? Die Kündigung ist als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung bereits mit Zugang bei Ihnen wirksam geworden. Einseitig zurücknehmen kann der Arbeitgeber sie nicht. Sie könnten sich mit ihm vertraglich auf eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses einigen. Lassen Sie im Zweifelsfall den Sachverhalt von uns in Hannover rechtzeitig klären, bevor Sie die Kündigungsschutzklage Frist verstreichen lassen.

Benötigen Sie einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage? Manche Arbeitnehmer möchten die Kosten für die Kündigungsschutzklage gering halten und Anwaltskosten für die Kündigungsschutzklage sparen. Erstinstanzlich können Sie den Feststellungsantrag zur Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht selbst schriftlich zu Protokoll geben. Sie können die Kündigungsschutzklage einreichen.

Häufig ergeben sich im Verlauf des Verfahrens komplexe Rechtsfragen. Hier sind Sie gut beraten, wenn Sie von einem Fachanwalt im Arbeitsgericht begleitet und beraten werden. Eine Kündigungsschutzklage mit Anwalt hat bessere Aussichten auf Erfolg. Deshalb kann es sich lohnen, uns hinzuziehen. Auch wenn damit bei der Kündigungsschutzklage Kosten für den Anwalt entstehen.

Die Kündigungsschutzklage und Kosten

Der Streitwert der Kündigungsschutzklage bestimmt maßgeblich über die Kosten der Kündigungsschutzklage. Grundsätzlich setzen sich die Kosten aus den Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Drei Brutto-Monatsverdienste bilden den Streitwert. Die Kosten einer Kündigungsschutzklage richten sich an den jeweiligen Gebührensätzen für Anwälte und Gerichte aus.

Beim Arbeitsgericht tragen Sie grundsätzlich in der ersten Instanz Ihre Anwaltskosten selbst. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigungsschutzklage abgewiesen wird oder Sie Erfolg haben. Eine Erstattung für Anwaltskosten bei der Kündigungsschutzklage können Sie deshalb nur erhalten, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung im Bereich Arbeitsrecht abgeschlossen haben. In allen anderen Fällen müssen Sie in der ersten Instanz die Anwaltskosten für die Kündigungsschutzklage selbst bezahlen. Ob Sie auch die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt sich nach dem Ausgang der Klage.

Kündigungsschutzklage-Kosten können sich auf einige hundert oder auch mehrere Tausend Euro belaufen. Hier kommt es auf Ihren Verdienst und den Ausgang des Verfahrens an. So entsteht etwa bei einem Vergleich eine zusätzliche Gebühr. Wir beraten Sie im Vorfeld zum Kostenrisiko.

Ihr Rechtsanwalt für die Kündigungsschutzklage im Raum Hannover? Dr. Papsch & Collegen.