Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht
Mit einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung wenden. Die Wirksamkeit der Kündigung wird dabei gerichtlich überprüft. Häufig endet ein Verfahren über eine Kündigungsschutzklage mit einer Abfindung.
Halten Sie unbedingt die Frist der Kündigungsschutzklage ein. Sie haben nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um diese beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Kommen Sie deshalb mit einer Kündigung möglichst unverzüglich zu uns. In Hannover und Umgebung sind Dr. Papsch & Collegen Ihre ersten Ansprechpartner Kündigungsschutzklagen. Sie erhalten bei uns erfahrene, fachanwaltliche Unterstützung. Erfahren Sie hier mehr zum Kündigungsschutzverfahren sowie zu den Kündigungsschutzklage-Kosten für Anwalt und Gericht.
Die Kündigungsschutzklage und ihr Ziel
Arbeitgeberkündigungen sind im Arbeitsrecht an bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen geknüpft. Nicht immer werden diese eingehalten. Viele Kündigungen erweisen sich bei rechtlicher Überprüfung als unwirksam. Wenn Sie nicht aktiv gegen Ihre Kündigung vorgehen, bleibt diese mit allen Konsequenzen für Sie wirksam. Sie müssen eine Kündigungsschutzklage einreichen, um die Kündigung einer richterlichen Überprüfung zu unterziehen. Idealerweise beauftragen Sie einen erfahrenen Anwalt mit der Kündigungsschutzklage.
Formal rechtlich gesehen handelt es sich um eine Feststellungsklage. Sie begehren mit der Kündigungsschutzklage die Feststellung, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch Kündigung nicht beendet wurde, weil die Kündigung unwirksam war. Über Ihren Antrag wird von dem Arbeitsgericht nur entschieden, wenn Sie bei der Kündigungsschutzklage die Frist einhalten. Diese Frist der Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung zu laufen. Nach Zugang haben Sie drei Wochen Zeit.
Wer eine Kündigungsschutzgabe erheben darf
Häufiger meinen Arbeitnehmer, dass eine Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb nicht möglich sei. Das ist nicht richtig. Grundsätzlich können Sie auch in Betrieben, die weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, diese Klage erheben. Allerdings gilt für die Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb ein anderer Prüfungsmaßstab als in größeren Unternehmen. In Kleinbetrieben ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Bei der Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb wird deshalb nicht geprüft, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.
Im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind Kündigungen nur sozial gerechtfertigt, wenn sie auf in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe, respektive auf dringende betriebliche Gründe gestützt werden.
Für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die vertretungsberechtigter Organe eines Unternehmens sind, ist die Kündigungsschutzklage nicht zugelassen. Sie müssen zur Überprüfung einer Kündigung oder Abberufung den normalen Zivilrechtsweg beschreiten.
Die Kündigungsschutzklage und Kosten
Der Streitwert der Kündigungsschutzklage bestimmt maßgeblich über die Kosten der Kündigungsschutzklage. Grundsätzlich setzen sich die Kosten aus den Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Drei Brutto-Monatsverdienste bilden den Streitwert. Die Kosten einer Kündigungsschutzklage richten sich an den jeweiligen Gebührensätzen für Anwälte und Gerichte aus.
Beim Arbeitsgericht tragen Sie grundsätzlich in der ersten Instanz Ihre Anwaltskosten selbst. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigungsschutzklage abgewiesen wird oder Sie Erfolg haben. Eine Erstattung für Anwaltskosten bei der Kündigungsschutzklage können Sie deshalb nur erhalten, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung im Bereich Arbeitsrecht abgeschlossen haben. In allen anderen Fällen müssen Sie in der ersten Instanz die Anwaltskosten für die Kündigungsschutzklage selbst bezahlen. Ob Sie auch die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt sich nach dem Ausgang der Klage.
Kündigungsschutzklage-Kosten können sich auf einige hundert oder auch mehrere Tausend Euro belaufen. Hier kommt es auf Ihren Verdienst und den Ausgang des Verfahrens an. So entsteht etwa bei einem Vergleich eine zusätzliche Gebühr. Wir beraten Sie im Vorfeld zum Kostenrisiko.
Ihr Rechtsanwalt für die Kündigungsschutzklage im Raum Hannover? Dr. Papsch & Collegen.