Der Anwalt für Gewerbemietrecht

In der Wahrnehmung vieler Menschen tritt der Gewerbemietvertrag hinter dem Mietvertrag für Wohnräume in den Hintergrund. Das Wohnraummietrecht ist weitestgehend ein Mieterschutzrecht und nimmt deshalb in der Öffentlichkeit die Aufmerksamkeit für sich in Anspruch. Dennoch ist gewerbliches Mietrecht praxisrelevant, und der Rechtsanwalt für den Gewerbemietvertrag ein gefragter Ansprechpartner. In der Kanzlei Dr. Papsch & Collegen in Hannover stehen Ihnen mit Dr. Gerold Papsch, Juliana Sandrock und Jessica Hiras drei Fachanwälte für Mietrecht zur Verfügung. Sie decken bei Ihrer Tätigkeit als Fachanwalt auch das Gewerbemietrecht ab.


Worum geht es im Gewerbemietrecht?

Mietverträge über Geschäftsräume unterfallen dem Gewerbemietrecht. Gewerbliches Mietrecht ist ein Teil des Mietrechts. Normiert ist Gewerbemietrecht im BGB. Im Unterschied zum Mietrecht über Wohnräume finden bestimmte Mieterschutzklauseln des Mietrechts auf gewerbliche Mietverträge keine Anwendung. Im Gewerbemietrecht besteht Vertragsfreiheit. Typische Mieterschutznormen wie Räumungsschutz oder eine Deckelung des Mietzinses gelten nicht für gewerbliche Mieter.

Die Parteien bestimmen im Rahmen allgemeiner rechtlicher Grundsätze wie Treu und Glauben sowie anwendbaren mietrechtlichen Normen darüber, was für das Gewerbemietverhältnis gelten soll. Diese rechtliche Ausgangslage ist sehr vorteilhaft für den gewerblichen Vermieter, verlangt dem gewerblichen Mieter jedoch mehr Aufmerksamkeit mit Blick auf die getroffenen Regelungen ab. Da Gewerbemietverträge nicht selten für eine bestimmte Zeit fest abgeschlossen werden, geht der Mieter meist eine jahrelange finanzielle Verpflichtung ein. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, beim Rechtsanwalt den Gewerbemietvertrag vor Unterzeichnung prüfen zu lassen. Ein kompetenter Rechtsanwalt im Gewerbemietrecht erkennt, welche Folgen die verschiedenen Klauseln im Gewerbemietvertrag haben können.

Der Rechtsanwalt für gewerbliches Mietrecht hat es mit vielen Rechtsfragen zu tun, die immer wieder zwischen den Parteien von Gewerbemietverträgen streitig werden. Häufig geht es um die Beendigung des Vertrages oder eine Mietminderung im Gewerbemietrecht. Das Thema Modernisierung ist im Gewerbemietrecht ebenfalls relevant und beschäftigt uns als Mietrechtsanwälte.

Hier stellen wir einige Rechtsnormen im BGB vor, mit denen wir bei gewerblichen Mietverträgen arbeiten:

§ 543 BGB hat im Gewerbemietvertrag Bedeutung. Auch in Gewerbemietverhältnissen muss ein vertragswidriges Verhalten abgemahnt werden, bevor eine fristlose Kündigung erfolgen kann.

§ 545 BGB ist beim Gewerbemietvertrag oft ein Aufhänger für rechtliche Auseinandersetzungen. Wurde für den Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart, endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Setzt der Mieter über den Ablauf des Mietverhältnisses hinaus den Gebrauch fort, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Diese Verlängerung gilt jedoch nur, wenn nicht eine der Vertragsparteien innerhalb von zwei Wochen der Fortsetzung widerspricht. Die Rechtslage ist dabei nicht immer auf den ersten Blick durchschaubar und kann komplex sein. Wir stehen bei allen Fragen zu § 545 BGB im Gewerbemietvertrag, Mietern und Vermietern auch zeitnah zur Verfügung.

Die Beschränkung der Mietkaution auf drei Monatsmieten nach § 551 BGB ist auf den Gewerbemietvertrag nicht anwendbar. Die Parteien können in Gewerbemietverhältnissen eine höhere Kaution vereinbaren.

Auf gewerbliches Mietrecht sind im BGB noch viele weitere Rechtsnormen anwendbar. Wie das Beispiel § 551 BGB zeigt, muss jeweils genau unterschieden werden, welche Regelungen nur das Wohnraummietrecht betreffen. Lassen Sie sich im Zweifel bei Ihrem Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht beraten.

In einem Gewerbemietverhältnis haben die Parteien diese Hauptpflichten: Der Vermieter stellt die Mietsache für den Gewerbemietgebrauch zur Verfügung, der Mieter zahlt die Gewerbemiete. Der Zustand der Mietsache spielt in allen Mietverhältnissen eine große Rolle. Im Gewerbemietvertrag kommt es noch stärker als im Wohnraummietverhältnis darauf an, wer mit Blick auf Renovierungs- und Instandhaltungspflichten durch den Vertrag verpflichtet wird. Dementsprechend häufig sind rechtliche Auseinandersetzungen über Mietmängel und mögliche Mietminderungen.

Eine Mietminderung ist bei Gewerberäumen nur möglich, wenn die Mietsache einen erheblichen Mangel aufweist. Der Mangel muss die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache einschränken. Wer hier als Gewerbemieter ohne weitergehende Prüfung einen Mangel annimmt und Miete mindert, riskiert eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Mindert er zu Unrecht oder in zu großer Höhe, gerät er mit den Mietzahlungen in Verzug. Die Feststellung eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels ist besonders schwierig, weil es beim Gewerbemietvertrag verschiedene Ausschlüsse für Mietminderungen gibt.

Der Gewerbemieter darf beispielsweise nicht wegen des Mangels mindern, wenn er den Mangel bereits vor Vertragsabschluss gekannt hat. Ebenso ist eine Mietminderung ausgeschlossen, wenn er den offensichtlichen Mangel grob fahrlässig übersehen hat, weil er auf eine Vor-Ort-Besichtigung des Mietobjekts verzichtet hat. Vielleicht streiten die Parteien bereits über die Erheblichkeit des Mangels, oder der Mieter ist nach dem Mietvertrag in der Pflicht, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen. Bei diesen Abwägungen geht es darum, ob der Mieter wegen eines Mangels grundsätzlich Miete mindern darf.

Auch bei der Höhe der Minderung ist bei eigenmächtiger Festlegung des Betrages Vorsicht geboten. Eine rechtlich bindende Mietminderungstabelle im Gewerbemietrecht existiert nicht. Der Rechtsanwalt im Gewerbemietrecht wird Sie anhand von bereits entschiedenen Fällen in der Rechtsprechung und allgemeinen Rechtsgrundsätzen kompetent dazu beraten, in welcher Höhe Sie die Miete bei einem erheblichen Mangel mindern dürfen. Wir raten bei einer Mietminderung zu einer vorhergehenden rechtsanwaltlichen Beratung.

Gern prüfen wir für Vermieter eine vom Mieter vorgenommene Mietminderung auf Rechtmäßigkeit.


Wir sind RA Dr. Gerold Papsch und RAin Juliana Sandrock und wir sind Ihre Anwälte für Gewerbemietrecht. Fordern Sie jetzt bei Fragen rund um das Thema Gewerbemietrecht guten Rat an. Wir sind für Sie da!

Dr. Gerold Papsch & Juliana Sandrock

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Anwaltliche Aufgaben im gewerblichen Mietrecht

Was können wir für Mieter und Vermieter im Gewerberecht tun?
Unter anderem prüfen und gestalten wir gewerbliche Mietverträge für Sie. Wir gestalten spezielle Regelungen des gewerblichen Mietrechts wie Konkurrenzschutzklauseln. Wir unterstützen Sie bei der Vereinbarung von Mietsicherheiten, beraten Sie zu Fragen der gesetzlich vorgesehenen Schriftform für Gewerbemieter. Ferner sind wir Ansprechpartner für Mieterdienstbarkeiten und umsatzsteuerrechtliche Fragen im Kontext eines Gewerbemietvertrages. Wir vertreten Sie als Mieter und Vermieter gerichtlich/außergerichtlich in gewerbemietrechtlichen Auseinandersetzungen. Auch spezielle Themenbereiche des Gewerbemietrechts wie Bezüge zum Maklerrecht, Modernisierung oder gewerbliche Nutzung von Wohnungen gehören zu unserer anwaltlichen Arbeit. Sprechen Sie uns an.


Kosten im Gewerbemietrecht

Die beim Rechtsanwalt und vor Gericht entstehenden Kosten richten sich nach dem Streitwert im jeweils individuellen Fall. In typischen privaten Rechtsschutzverträgen wird das Gewerbemietrecht nicht abgedeckt. Jedoch gibt es Rechtsschutzverträge für Selbstständige und aus dem geschäftlichen Bereich, die Rechtsstreitigkeiten im Gewerbemietrecht erfassen. Gern prüfen wir vorhandene Rechtschutzverträge. Jederzeit halten wir die Kostenfrage für Sie transparent und stehen Ihnen auch bei den Kosten als Ansprechpartner zur Verfügung.