AUTOKAUFRECHT

Zum Verkehrsrecht gehört auch der Bereich des Autokaufrechts. Hier kommt es oft nach dem Kauf des neuen Traumwagens zum bösen erwachen. Es zeigen sich Mängel an dem Fahrzeug, so dass ein erheblicher finanzieller Schaden vorliegen kann.

Wenn diese schon bei der Übergabe des Autos feststellt werden, brauchen Sie das Fahrzeug überhaupt nicht anzunehmen und auch den Kaufpreis nicht bezahlen. Tritt ein Mangel erst später auf, muss der Händler zur Beseitigung der Mängel aufgefordert und ihm Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung geben werden. Wenn der Händler sich weigert, das mängelbehaftete Kfz zurückzunehmen, kann dieser entweder auf Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verklagt werden oder auch auf Ersatzlieferung.

Bei kleineren Mängeln besteht auch die Möglichkeit, für den Mangel einen Preisnachlass zu verlangen, so genannte Minderung. Wir beraten Sie hier, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für Sie wirtschaftlich sinnvoll sind. Bei dem Kauf von Gebrauchtfahrzeugen ist zu unterscheiden, ob dieses von einer gewerblichen oder privaten Person gekauft und was im Kaufvertrag vereinbart worden ist.

Denn Händler können ihre Haftung für Sachmängel des nicht komplett ausschließen. Der Verkäufer haftet immer, wenn er dem Käufer falsche Angaben über die Beschaffenheit gemacht hat, zum Beispiel einen Unfall verschwiegen hat. Dies gilt auch für private Verkäufer. Um mögliche Fehlerquellen zu verhindern, können wir Sie hier bereits vor Abschluss des Kaufvertrages sowohl als Verkäufer, wie auch als Käufer beraten.